Reform der Sicherheitsbeauftragten beschlossen

Der Bundestag hat beschlossen, dass Sicherheitsbeauftragte künftig meist erst ab 50 Beschäftigten verpflichtend sind, aber bei besonderen Gefährdungen auch darunter erforderlich sein können.

Der Bundestag hat die Neuregelung des § 22 SGB VII verabschiedet. Künftig wird die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich ab 50 Beschäftigten ausgelöst. Gleichzeitig bleibt vorgesehen, dass bei besonderen Gefährdungen für Leben und Gesundheit Sicherheitsbeauftragte auch unterhalb dieser Schwelle erforderlich sein können.

Der VDSI sieht in der stärkeren Ausrichtung an der tatsächlichen Gefährdungssituation einen grundsätzlich sachgerechten Ansatz. Sicherheitsbeauftragte bleiben jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil wirksamer Prävention – insbesondere dort, wo Arbeitsbedingungen dynamisch oder risikobehaftet sind.

„Mit dem Bundestagsbeschluss ist der politische Rahmen gesetzt. Entscheidend wird nun sein, wie die Kriterien für „besondere Gefährdungen“ konkretisiert werden. Prävention braucht Klarheit, Praxistauglichkeit und bundesweit einheitliche Maßstäbe“, erklärt Dr. Silvester Siegmann, Vorstandsvorsitzender des VDSI.

Aus Sicht des VDSI kommt es nun darauf an, im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung klare und rechtssichere Orientierung für Unternehmen zu schaffen. Entscheidend ist, dass die Gefährdungsbeurteilung als zentrale Grundlage praxistauglich unterstützt und nachvollziehbar dokumentiert wird – insbesondere dort, wo sie für die Frage maßgeblich ist, ob Sicherheitsbeauftragte auch unterhalb der Schwelle erforderlich sind. Nur so kann die Reform Entlastung bringen und zugleich das Schutzniveau sichern.

Der VDSI wird sich aktiv in die weitere fachliche Ausgestaltung einbringen.