Die Bezeichnung "Sicherheitsingenieur/-in" wird rechtlich in unterschiedlicher Weise verwandt.
Zum einen als geschützte Berufsbezeichnung, die nach Abschluss eines (Fach-)Hochschulstudiums oder eines anderen gleichgestellten Studiums getragen werden darf. Ob Sie sich im Anschluss an ein Studium jedoch tatsächlich Ingenieur/-in nennen dürfen, hängt auch vom jeweiligen Bundesland ab (vgl. Ingenieurgesetze der Länder). So reicht zum Beispiel bei einigen Bundesländern ein Abschluss in Ingenieurwissenschaften, während bei anderen das Studium mindestens 3 Jahre gedauert haben muss. Das ist jedoch bei Masterstudiengängen nicht immer der Fall. Ein Blick in die Studien- und Prüfungsordnung Ihrer Hochschule kann ebenfalls lohnen.
Zum anderen wird der Begriff „Sicherheitsingenieur/-in“ als Funktionsbezeichnung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit verwendet. Diese Funktion wird nicht durch einen akademischen Abschluss, sondern durch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber erlangt. Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die für die Erfüllung der Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde (Vgl. § 7 Absatz 1 ASiG) vorhanden ist. Diese kann als nachgewiesen angesehen werden (Vgl. § 4 Absatz 2 Satz 1 DGUV Vorschrift 2), wenn
- die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur/-in" gegeben ist oder ein Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben wurde,
- danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf über mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde,
- ein auf die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestellter und in seinem letzten Teil auf die Branche, in welcher die Tätigkeit ausgeübt werden soll, ausgerichteter Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen wurde.
Daneben erfüllen Sicherheitsingenieure/-innen, die auf Grund ihrer (Fach-)Hochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur/-in" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur/-in ausgeübt haben, ebenfalls die Voraussetzungen zur Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber (Vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 DGUV Vorschrift 2).