Gutachten über Kfz-Unfallschaden ist Werkvertrag, bei dem der Auftraggeber die übliche Vergütung schuldet.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, welche Vergütung Kfz-Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten über Kfz-Schäden gegenüber ihren Auftraggebern zusteht. In beiden Fällen wurde weder eine Vergütung bei Auftragserteilung vereinbart noch bestand eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB. Eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB war nach Auffassung der Berufsungsgerichte nicht feststellbar. Diese waren daher davon ausgegangen, dass die Sachverständigen nach §§ 316, 315 BGB berechtigt gewesen seien, die Höhe der ihnen zustehenden Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Die Richter am Landgericht Berlin hatten die Auffassung vertreten, dass die Bemessung der Vergütung nach der in dem Gutachten festgestellten Schadenshöhe billigem Ermessen entspricht (Urteil vom 8. April 2005, Az: 56 S 121/04). Das Landgericht Traunstein vertrat die Meinung, eine solche Art der Berechnung der Vergütung sei unbillig; der Sachverständige habe vielmehr die Höhe seiner Vergütung nach dem Zeitaufwand für das Gutachten zu bemessen (Urteil vom 29. Juli 2005, Az: 5 S 2896/04). In beiden Fällen führte die Revision zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Gutachten als Werkvertrag
Die BGH-Richter urteilten, dass es sich bei dem Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kfz-Unfallschaden um einen Werkvertrag handelt. Danach schuldet der Auftraggeber, wenn eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, die übliche Vergütung. Die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, ist nicht schon dann nicht möglich, wenn sich kein genauer Betrag ermitteln lässt, der üblicherweise für vergleichbare Leistungen gefordert und bezahlt wird. Vielmehr kann eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung auch dann bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden, so dass das Gericht innerhalb dieser Bandbreite üblicherweise verlangter und bezahlter Beträge einen regelmäßig angemessenen Betrag ermitteln kann. Die für eine solche Ermittlung der üblichen Vergütung erforderlichen Feststellungen haben die Berufungsgerichte nicht in dem gebotenen Umfang getroffen.
Vergütung nach billigem Ermessen
Nur für den Fall, dass sich auch unter Beachtung der Vorgaben der Revisionsurteile für die neue Verhandlung und Entscheidung eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Sachverständige die Vergütung nach billigem Ermessen bestimmen kann. Wenn er dabei für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet er die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht. (Quelle: Mitteilung der BGH-Pressestelle vom 4. April 2006)