Verbandserklärung

zum kartellrechtskonformen Verhalten des VDSI und seiner Mitglieder

Der VDSI ist ein gemeinnütziger, politisch und wirtschaftlich unabhängiger Verband mit rund 5.600 Mitgliedern aus unterschiedlichen Fachgebieten und Branchen zur Förderung der Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit. Wir bieten unseren Mitgliedern eine Plattform, auf der sie sich fachlich austauschen und vernetzen können.

Der VDSI möchte ausschließen, dass die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung zu wettbewerbswidrigen Zwecken genutzt werden und deshalb in den Fokus der Kartellbehörden geraten.

Daher werden die Mitglieder und deren Abgesandte bei der Arbeit im Verein, seinen Organen,Gremien und Ausschüssen, aber auch bei der Vertretung des Vereins nach außen, folgende Regeln beachten:

1. Die Mitglieder und deren Abgesandte werden anderen Mitgliedern/deren Abgesandten weder bei der Verbandsarbeit noch bei informellen Begleitprogrammen wettbewerbsrelevante Informationen in irgendeiner Weise zugänglich machen oder sich hierüber austauschen oder für diese Zwecke sammeln oder erfassen, es sei denn, sie seien aus öffentlich zugänglichen Quellen leicht zu beschaffen. Zu den wettbewerbsrechtlich relevanten Informationen zählen insbesondere Informationen über Preise/Preisbestandteile, Margen, beabsichtigte Preiserhöhungen, Kunden, Absatzgebiete, Vertriebswege und -strategien, Marktanteile, Umsätze, Umsatzerwartungen, Entwicklungsvorhaben und neue Produkte. Den Mitgliedern und deren Abgesandten ist bewusst, dass bereits jegliche Beteiligung an solchen Gesprächen – auch als Zuhörer – ein kartellrechtsrelevantes Verhalten darstellen kann.

2. Unabhängig davon, ob öffentlich bekannt oder nicht, werden die Mitglieder/Abgesandten insbesondere keine Vereinbarungen, in welcher Form auch immer, über von Ziff. 1 erfasste Themen treffen. 

3. Sollte ein Mitglied oder dessen Abgesandter einen Informationsaustausch oder eine Vereinbarung zu einem Thema, erfasst von Ziff. 1 für erforderlich halten, wird es/er zuvor die kartellrechtliche Zulässigkeit juristisch klären lassen. Die Klärung kann die Rechtsabteilung des Mitglieds oder ein/eine im Kartellrecht erfahrene(r) Anwalt/Anwältin vornehmen. Nur wenn dieser/ diese die kartellrechtliche Unbedenklichkeit des beabsichtigten Tuns schriftlich bestätigt, entscheidet der Vorstand  des VDSI nach Vorlage der Bestätigung nach pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob das beabsichtigte Tun zum Gegenstand der Verbandsarbeit gemacht wird. 

4. Der VDSI wird nur solche Informationen über Mitglieder bzw. Abgesandte von Mitglieds unternehmen sammeln und seinen Mitgliedern zugänglich machen bzw. den Mitgliedern die Möglichkeit geben, sie untereinander auszutauschen, die für eine Kontaktaufnahme erforderlich oder aus öffentlich zugänglichen Quellen abrufbar sind.

5. Der VDSI wird zu jeder Zeit auf kartellrechtskonformes Verhalten seiner Mitglieder hinwirken. Jedem Hinweis auf ein kartellwidriges Verhalten wird er unverzüglich nachgehen. 

Stand: 05.06.2018