
Hinweise zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Diese Forderung an Arbeitgeber ist unbefristet und wurde nun auch als elementarer Bestandteil in die Corona-ArbSchV aufgenommen. In der Verordnung sind Hinweise aufgeführt, welche Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten. Dies sind im Wesentlichen:
- Bereiche mit Maskentragepflicht
- Testangebote
- Abstandsregeln
- Kontaktbeschränkungen
- A- und B-Teams
- Homeoffice
Die Corona-ArbSchV gibt zudem den Hinweis, dass das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber über Schutzimpfungen aufzuklären und den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen.
Die Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht abschließend festgelegt. So können z.B. auch Protokolle von spezifischen Sitzungen als Teil der Gefährdungsbeurteilung verwandt werden. Gefährdungsbeurteilungen sind in regelmäßigen Abständen und bei geänderten Gegebenheiten zu überarbeiten.
Hygienepläne leiten sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab und sind den Beschäftigten zugänglich zu machen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu überwachen und ggf. anzupassen.
Stand: 25.03.2022
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