Arbeiten in der Pandemie - Mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
BMAS
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen. Sie betrifft jegliche wirtschaftliche Aktivität und damit die ganze Arbeitswelt. Sicherheit und Gesundheitsschutz und das Hochfahren der Wirtschaft können nur im Gleichklang funktionieren, soll ein Stop-and-Go-Effektvermieden werden. Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten zusichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Dabei ist die Rangfolge von technischen über organisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.
Zwei klare Grundsätze gelten:
- Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
- Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten.(Ausnahme:Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
VDSI
Die Zeit der Pandemie reduziert die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung nicht oder setzt sie gar außer Kraft. Sie fordert aber andere, unter Umständen auch neue Vorgehensweisen, um der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz gerecht zu werden. In diesen Zeiten, in denen sich die weitaus größte Zahl der Unternehmerinnen und Unternehmer um den Fortbestand ihrer Unternehmen sorgt, vor allem, wenn die Krise länger anhält, sind Einfallsreichtum und Augenmaß gefordert, die u. U. auch eine weite Auslegung der Vorschriften erfordern.
Einige klare Grundsätze:
- Die Wirksamkeit von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNS) ist begrenzt, wie auch von der DGUV bereits 2006 (damals noch HVBG[1]) festgestellt wurde. Zum Eigenschutz sind FFP2- oder FFP3-Masken deutlich besser geeignet.
- Bei der Abklärung von Verdachtsfällen von Beschäftigten ist zwingend die informelle Selbstbestimmung als Schutz der Gesundheitsdaten der Beschäftigten nach DSGVO zu beachten.
- Die RKI-Empfehlungen richten sich in erster Linie an die Gesundheitsämter sowie Ärztinnen und Ärzte als Fachleute[2].
- Informationen für die Bevölkerung (und Unternehmen) stehen auf www.infektionsschutz.de/coronavirus zur Verfügung.
[1] S. Dreller, L. Jatzwauk, A. Nassauer, P. Paszkiewicz, H.-U. Tobys, H. Rüden: „Zur Frage des geeigneten Atemschutzes vor luftübertragenen Infektionserregern“ in: Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft 66 (2006) Nr. 1/2
[2] https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html