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3G in Betrieben
© Bihlmayer Fotografie

Zugangsbeschränkungen, Regelungen, pragmatische Lösungsvorschläge

3G im Betrieb

Alle Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, müssen jeden Tag, an dem sie in den Betrieb kommen, dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen negativen SARS-CoV-2-Test vorzeigen, sofern sie weder geimpft noch genesen sind. Beschäftigte ohne negativen Testnachweis dürfen die Betriebsstätte nicht betreten. Eine Ausnahme besteht darin, das Angebot eines Tests durch den Arbeitgeber anzunehmen und sich testen zu lassen oder sich unter Aufsicht selbst zu testen.

Die Umsetzung dieser Forderungen kann sich im Einzelfall sehr schwierig gestalten. Ist nur ein Zugang zum Betrieb vorhanden, ist es sicherlich kein Problem. Bei allen anderen empfiehlt es sich, die Zugänge auf möglichst wenige zu reduzieren. An diesen muss dann eine Person den Impf-/Genesenen-/ Teststatus prüfen und dokumentieren; Geimpfte und Genesene müssen nur einmalig überprüft werden – hierbei sind jedoch die Ablaufdaten der einzelnen Status zu beachten. Das ist einfacher bei Unternehmen, die mit elektronischen Erfassungs- und Zugangssystemen arbeiten, bei allen anderen bedeutet es zusätzlichen Aufwand.

Für den Impf- oder Genesenen-Status sind z.B. spezielle Ausweiskarten oder Aufkleber auf den Werksausweisen denkbar, so dass sich die tägliche Kontrolle vereinfacht. Auch die Variante täglich andersfarbiger Armbänder (soweit dadurch keine neuen Gefährdungen entstehen) zu verteilen, wäre eine Möglichkeit der Kontrolle – Personen ohne Armband müssen demnach noch ihren 3G-Status vorlegen. Es sind auch andere organisatorische Maßnahmen machbar, z.B. die tägliche Zutrittsfreigabe durch die Führungskraft nach Vorlage oder elektronischer Übermittlung entsprechender Zertifikate. Da die Erbringung des Nachweises und die Kontrolle durch den Betrieb sowohl für den Unternehmer als auch für die Beschäftigten mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € sanktioniert ist, sollten entsprechende Zugangskontrollen wirksam erfolgen. Hierfür bieten sich ggf. auch Bewachungsunternehmen an (sofern sie dafür aktuell noch Kapazitäten frei haben).

Im Übrigen ist es eine Bringschuld der Beschäftigten, einen Nachweis über Impfung, Genesung oder Testung auf eigene Kosten beizubringen. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, Aufsicht über einen Selbsttest zu führen oder führen zu lassen.
Zeiten für die Testungen nach IfSG (s. 1.1.22. FAQ des BMAS) sind keine Arbeitszeit und müssen daher als solche auch nicht vergütet werden.

Selbsttests ohne Aufsicht sind nicht zulässig. Wer weder genesen noch geimpft ist und auch keinen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorweisen und nicht im Homeoffice arbeiten kann, hat keinen Anspruch auf Entgelt. Dauerhaftes und wiederholtes nicht Nachweisen eines negativen Testergebnisses und damit nicht Betreten der Arbeitsstätte kann weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die bis zur Entlassung eskalieren können; in diesem Fall sollten aber unbedingt versierte Fachanwält*innen für Arbeitsrecht konsultiert werden

Der Arbeitgeber hat zudem die Kontrolle des 3G-Status zu dokumentieren. Anlaufschwierigkeiten in den ersten Tagen nach Inkrafttreten der neuen Regelungen sind anzunehmen, da der Gesetzgeber leider auch keine Möglichkeit einer Stichprobenkontrolle vorgesehen hat. Bei größeren Problemen sollte das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde gesucht werden.

Impf- bzw. Genesenen-Status müssen bis zu deren Ablauf nur einmalig (also vor dem ersten Betreten der Arbeitsstätte) erfasst werden. Bei nicht Geimpften oder nicht Genesenen ist der negative Testnachweis täglich vorzuzeigen und zu dokumentieren. Die Dokumentation muss dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß DSGVO entsprechen.


Hinweise
- Vollständige Impfungen haben in der Regel ein technisches Ablaufdatum von einem Jahr nach der letzten Impfung. Ein verbindliches Ablaufdatum, ggf. die Notwendigkeit einer Booster-Impfung, ist noch nicht abschließend definiert. Der Genesenen-Status hat eine Gültigkeit von maximal sechs Monaten (s. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV).

- Die FAQ des BMAS sind zu finden unter https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html


Die gesamte Presseinformation steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.